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RohmilchGütV - Rohmilchgüteverordnung
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch
- Hessen -
Vom 08. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 52 vom 26.12.2022 S. 1488)
Bezug: RohmilchGütV - Rohmilchgüteverordnung - Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch) vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47)
Zur Förderung der Güte von Rohmilch wurde die Rohmilchgüteverordnung ( RohmilchGütV) vom 11. Januar 2021 erlassen, um bundesweit eine möglichst einheitliche Handhabung zu erreichen. Aufgrund der in der RohmilchGütV vorgesehenen Übergangsregelungen besteht allerdings ein Erfordernis für die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschrift. Auch werden Regelungen zur Zulassung und Anforderungen für Lehrgangsanbieter über die Sachkunde der Probenehmer auf Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 4 RohmilchGütV getroffen.
1. Zu § 7 RohmilchGütV (Sachkunde der Probenehmer)
2. Zu § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 RohmilchGütV (Lehrgänge und Bescheinigungen über die Sachkunde)
3. Zu § 8 Abs. 4 RohmilchGütV (Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen für Lehrgangsanbieter)
Die Zulassung als Veranstalter von Lehrgängen soll befristet für fünf Jahre erfolgen. Sofern der Veranstalter über diesen Zeitraum hinaus tätig werden möchte, ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zulassung ein erneuter Antrag bei der Landesstelle (LLH) zu stellen.
Die Veranstalter von Lehrgängen müssen insbesondere nach ihrer technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung mit fachlich qualifiziertem Lehrpersonal die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen und mit dem Zulassungsantrag nachweisen. Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 7 Abs. 2 der RohmilchGütV fest und ist mit dem Antrag einzureichen.
Der Zulassungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, insbesondere bei Wegfall oder wesentlicher Änderung der Rechtsgrundlage auf deren Grundlage die Zulassung erfolgt ist sowie bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen nach Erteilung des Zulassungsbescheides.
4. Übergangsbestimmungen
Ab dem 1. Juli 2023 finden die Regelungen unter Ziffer 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschrift keine Anwendung mehr, da dann § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 RohmilchGütV nach § 39 Abs. 1 RohmilchGütV anwendbar sind.
5. Schlussbestimmungen
Die Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzen die Verwaltungsvorschriften vom 11. Mai 2020 (StAnz. S. 530). Die Verwaltungsvorschriften vom 11. Mai 2020 (StAnz. S. 530) werden aufgehoben.
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(Stand: 20.01.2025)
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