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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
- Hessen -
Vom 21. November 2022
(GVBl. Nr. 38 vom 30.11.2022 S. 646)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), verordnet die Landesregierung:
Die Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 964) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung; BAnz AT 10. November 2020 B4)" durch "AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16. August 2022 B2)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Form papierhaft" durch "digitaler Form" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "das Geoportal Hessen (www.geoportal. hessen.de)" durch "den Geobox-Viewer (https://geobox-i.de/GBV-HE/)" ersetzt."
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "50" durch "20" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "oder Kompost" gestrichen.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "können" das Wort "überwiegend" eingefügt.
b) In Abs. 3 wird nach dem Wort "Betrieb" das Wort "ausschließlich" eingefügt und wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 3" ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 wird das Wort "bereitgestellte" durch das Wort "bestimmte" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222577
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(Stand: 20.01.2025)
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