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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

DüLVO M-V - Düngelandesverordnung
Landesverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. Juli 2019
(GVOBl. MV Nr. 13 vom 29.07.2019 S. 226; 17.01.2023 S. 58aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 7820-15- 3



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3, Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz f Nummer 1 und Satz 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat

  1. die Zuordnung der landwirtschaftlichen Flächen in Mecklenburg-Vorpommern zu Gebieten von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, und
  2. die abweichenden Anforderungen für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 der Düngeverordnung für die Gebiete nach Nummer 1.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich, belastete Gebiete

Gebiete nach § 1 Nummer 1 sind alle über den Feldblock identifizierbaren, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in denen Mehr als 50 Prozent der Flächenanteile im Bereich von Grundwasserkörpern liegen, die im schlechten chemischen Zustand aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat sind (belastete Gebiete).

Die Gebiete sind in der Übersichtskarte als Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt. Die Feldblöcke sind in Anlage 2 zu dieser Verordnung detailliert aufgelistet. Darüber hinaus informiert das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Geo-Informationssystem unter http://www.gaiamv.de/gaia/feldblockkataster in digitaler Form über die Feldblöcke. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des Feldblocks zu der jeweiligen Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Feldblöcke berühren die festgesetzten Grenzen der Grundwasserkörper nicht.

§ 3 Besondere Anforderungen

In den in § 2 bezeichneten Gebieten gilt:

  1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,
  3. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleibt unberührt,
  4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen in § 3 Nummer 1 bis 3 genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet oder
  2. innerhalb der in § 3 Nummer 4 benannten Sperrzeit einen dort genannten Stoff aufbringt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Übersichtskarte Anlage 1
(zu § 2 Satz 2)

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Flächenindentifikator
(nicht dargestellt)
Anlage 2
(zu § 2 Satz 2)


ENDE

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