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DüLVO M-V - Düngelandesverordnung
Landesverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. Juli 2019
(GVOBl. MV Nr. 13 vom 29.07.2019 S. 226; 17.01.2023 S. 58aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 7820-15- 3
Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3, Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz f Nummer 1 und Satz 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich, belastete Gebiete
Gebiete nach § 1 Nummer 1 sind alle über den Feldblock identifizierbaren, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in denen Mehr als 50 Prozent der Flächenanteile im Bereich von Grundwasserkörpern liegen, die im schlechten chemischen Zustand aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat sind (belastete Gebiete).
Die Gebiete sind in der Übersichtskarte als Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt. Die Feldblöcke sind in Anlage 2 zu dieser Verordnung detailliert aufgelistet. Darüber hinaus informiert das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Geo-Informationssystem unter http://www.gaiamv.de/gaia/feldblockkataster in digitaler Form über die Feldblöcke. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des Feldblocks zu der jeweiligen Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Feldblöcke berühren die festgesetzten Grenzen der Grundwasserkörper nicht.
§ 3 Besondere Anforderungen
In den in § 2 bezeichneten Gebieten gilt:
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Übersichtskarte | Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) |
Flächenindentifikator (nicht dargestellt) |
Anlage 2 (zu § 2 Satz 2) |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 20.01.2025)
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