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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsdüngermeldeverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 1 vom 09.01.2021 S. 2)
Aufgrund der §§ 4 und 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, in Verbindung mit
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Die Wirtschaftsdüngermeldeverordnung vom 7. September 2016 (GVOBl. M-V S. 818) wird wie folgt geändert:
(3) Die Daten der Aufzeichnung für das Kalenderjahr 2016 sind bis zum 31. März 2017 elektronisch zu übermitteln.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Daten für das Kalendeijahr 2016 sind bis zum 31. März 2017 elektronisch zu melden.
wird aufgehoben.
3. In § 4 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210098
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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