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NDüngMeldVO - Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf den Düngebedarf und den Nährstoffeinsatz
- Niedersachsen -
Vom 26. September 2019
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 01.10.2019 S. 272 EU; 23.02.2022 S. 94 22)
Überschrift geändert 22
Aufgrund des § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber.
(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmalig bis zum 31. März 2023, in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlagle 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 2 oder die Betriebsnummer nach Absatz 3 anzugeben. Gibt eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber ihren oder seinen Betrieb vor Ablauf der jährlichen Meldefrist auf oder überführt sie oder er den Betrieb in eine andere rechtliche Form, so bleibt sie oder er meldepflichtig, wenn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Überführung das Düngejahr bereits abgeschlossen ist.
(2) Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind:
(3) Ist eine Nummer nach Absatz 2 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber dieser die für die Überprüfung der Angaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten 22 22
(Stand: 20.01.2025)
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