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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger
- Niedersachsen -
Vom 21. Juni 2017
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2017 S. 194)
Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 1. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 166) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Meldepflichten" die Worte "und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Meldepflicht | "Meldepflicht, Aufbewahrung von Aufzeichnungen". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Abgeber (§ 2 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung
der zuständigen Behörde für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. Juli und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden. |
"(1) Abgeber und Empfänger haben bei der Abgabe und bei der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft
der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank elektronisch zu melden." |
c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind über § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hinaus für weitere vier Jahre aufzubewahren."
3. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
" § 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
ID 17/0998
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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