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Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Februar 2024
(MBl. NRW Nr. 7 vom 07.03.2024 S. 321 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 788
Archiv: 2023
Bekanntmachung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
1 Allgemeinverfügung
Im Rahmen des Vollzugs von
erlässt das LANUV als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:
1.1 Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, wenn die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848 www.organicxseeds.de (oXs) in der "Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung" für das betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.
Dies gilt sowohl für die Aussaat und Anpflanzung zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1. der Verordnung (EU) 2018/848 als auch für die Aussaat und Anpflanzung zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.2. der Verordnung (EU) 2018/848.
1.2 Sollte zum Zeitpunkt der Verwendung im Sinne von Nummer 1.1 die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte aus ökologischer/biologischer Produktion in der oXs eingestellt und verfügbar sein, ist diese jedoch vorrangig zu verwenden. Dies gilt nicht bei Saatgutmischungen die gemäß Anhang III Nummer 2.1.3. Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet sind.
1.3 Bei Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Nummer 1.1 ist die jeweilige Menge zur Art, Unterart bzw. Sorte in die Datenbank oXs einzutragen.
1.4 Sofern diese allgemeingültige Genehmigung für bestimmte Arten, Unterarten bzw. Sorten ausläuft und nicht verlängert wird, muss nach Ablauf ihrer Gültigkeit eine Einzelgenehmigung vor der Aussaat bzw. Pflanzung von betroffenen nichtökologischen/nichtbiologischen Restbeständen beantragt werden. Dies gilt auch für nichtökologische/nichtbiologische Anteile in Saatgutmischungen.
2 Nebenbestimmungen
2.1 Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten nicht gesät bzw. nicht gepflanzt werden, wenn die betreffende Art, Unterart bzw. Sorte in der Datenbank oXs auf Ihrer Startseite in der Liste der Sortengruppen der "Kategorie I" für das betreffende Jahr der Verwendung aufgeführt ist.
2.2 Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
3 Begründung
Mit dem Vorbehalt für Arten, Unterarten bzw. Sorten aus ökologischer/biologischer Produktion, die in der oXs eingestellt und auch in geringfügigen Mengen verfügbar sind, soll gemäß Nummer 1.2 sichergestellt werden, dass diese zuerst in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesät bzw. gepflanzt werden, bevor die nichtökologischen/nichtbiologischen Arten, Unterarten bzw. Sorten zur Anwendung kommen.
Die Eintragung der verwendeten Mengen in die Datenbank oXs gemäß Nummer 1.3 ist eine Aufzeichnung im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. und 1.8.6. Satz 6 der Verordnung (EU) 2018/848. Mit dieser Erfassung in der Datenbank oXs wird die Auflistung und Berichterstattung gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.7. Satz 2 und 1.8.6. Buchstabe f Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 durch das LANUV als zuständige Behörde über die genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Mengen mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.
Die Liste der Sortengruppen der "Kategorie I" gemäß Nummer 2.1 ist das amtliche Verzeichnis im Sinne von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.6. der Verordnung (EU) 2018/848.
Durch den Widerrufs- und Ergänzungsvorbehalt gemäß Nummer 2.3 wird sichergestellt, dass unrechtmäßige Bestimmungen widerrufen oder erforderliche Bestimmungen ergänzt werden können. Zugleich wird die Behörde dazu befähigt, auf erwartbare Änderungen in der Sachlage angemessen und zeitnah zu reagieren.
4 Hinweise
Die jeweils geltende Fassung der "Liste der Sortengruppen bestimmter Arten mit Allgemeinverfügung" und Liste der Sortengruppen der "Kategorie I" können auch im LANUV eingesehen werden.
Diese Listen werden jährlich von Fachgruppen aktualisiert und von den zuständigen Behörden der Länder beschlossen.
5 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:
Die nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 und tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 19.03.2025)
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