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Änderungstext
Siebte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Februar 2024
(GVBl. Nr. 5 vom 28.02.2024 S. 48)
Aufgrund
des § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 3 Nr. 5, § 22 Abs. 3 Nr. 3, des § 24 Abs. 5 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289),
des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304),
des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873), § 30 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 des Weingesetzes jeweils in Verbindung mit § 30 Abs. 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) wird verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 2), BS 7821-4, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Weingesetz) | "(zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 und § 7d Abs. 1b Weingesetz)". |
b) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 (zu § 8 Abs. 2 Weingesetz) (1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle angelegt werden. (2) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 können in begründeten Fällen weitere Anbaueignungsversuche genehmigt werden, wenn sich die Versuchsbedingungen in mindestens einem Prüfmerkmal unterscheiden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen. |
" § 4 (zu § 8 Abs. 2 Weingesetz) Die gleichbedeutenden Bezeichnungen der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten (Synonyme) regelt das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium im Wege eines Erlasses." |
§ 4a
(zu § 8 Abs. 1 Weingesetz)Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 3 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts aufgeführten Rebsorten zugelassen.
wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15)" durch die Worte "Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1)" ersetzt.
(Stand: 19.03.2025)
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