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SächsFuttMSachkVO - Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle
- Sachsen -
Vom 20. Januar2014
(GVBl. Nr. 3 vom 12.03.2014 S. 50)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Der Lehrgang für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle und die ihn abschließende Prüfung werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt.
(2) Die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 oder § 3 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 FuttMKontrV kann auf eine von der LUa hierfür anerkannte, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung übertragen werden, die über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt und die Lehrgangsinhalte sachkundig vermitteln kann.
(3) Die Durchführung der den Lehrgang abschließenden Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV und von Teilen der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV kann auf eine von der LUa hierfür anerkannte und für die Durchführung des Futtermittelrechtes zuständige Behörde eines anderen Landes ganz oder teilweise übertragen werden, soweit sichergestellt ist, dass
§ 2 Zulassung zum Lehrgang
Von der LUa kann zum Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV zugelassen werden, wer eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FuttMKontrV erfüllt.
§ 3 Inhalt, Dauer und Gliederung des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang dauert, einschließlich der Prüfung, mindestens 6 Monate. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 Abs. 2 FuttMKontrV sowie in Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, genannt sind. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.
(2) Die LUa legt für jeden Teilnehmer einen Ausbildungsplan fest und entscheidet über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV.
(3) Die praktische Unterweisung ist bei der zuständigen Behörde abzuleisten und soll mindestens 14 Wochen dauern. Teile der praktischen Lehrgangsabschnitte können mit Zustimmung der LUa auch bei weiteren Stellen, insbesondere bei
abgeleistet werden.
§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission
(Stand: 15.02.2021)
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