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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung
- Sachsen -
Vom 25. November 2024
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 16.12.2024 S. 957)
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung
Die Sächsische Ökokontrollstellenverordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 653) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7
7. den Freistaat Sachsen von der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen sowie
wird aufgehoben.
bb) Nummer 8 wird Nummer 7.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Rechts- und Fachaufsicht, Widerspruchsbehörde
(1) Mit der Aufgabenübertragung untersteht die Kontrollstelle der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die einer beliehenen Kontrollstelle übertragene Aufgabe im Einzelfall auch selbst wahrnehmen. (2) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen. |
" § 5 Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde
(1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. (2) Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen. (3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (17.12.2024) in Kraft.
ID: 243024
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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