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Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände

LDüV - Landesdüngeverordnung
Landesverordnung über ergänzende Vorschriften zur Düngeverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 22 vom 23.12.2020 S. 1078; 04.11.2022 S. 936 22)
Gl.-Nr.: B 7820-7-3



Archiv: 2018

Aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13a Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 sowie § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ziele 22

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ( AVV Gebietsausweisung) vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in Gewässer, insbesondere von Nitrat in belastete Grundwasserkörper. Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EWG) Nummer 91/676 1 .

§ 2 Begriffe

Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Düngeverordnung und § 2 AVV Gebietsausweisung entsprechend.

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich 22

Diese Verordnung gilt für die gemäß AVV Gebietsausweisung ermittelten mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Düngeverordnung (N-Kulisse). Die N-Kulisse ist in der Anlage grafisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine Detaildarstellung kann im Internet (https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/feldblockfinder) eingesehen werden.

§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung 22

(1) In den mit Nitrat belasteten Gebieten, die nach der Anlage der N-Kulisse angehören, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Anforderungen.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als ein Jahr sein. Die Feststellungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 Düngeverordnung genannten Flächen und Betriebe sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren.

(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 Düngeverordnung bleibt unberührt.

(4) Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, deren Flächen ganz oder teilweise in der N-Kulisse liegen, haben alle drei Jahre, erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2021, an einer von der zuständigen Stelle durchgeführten Düngeberatung teilzunehmen. Liegen die Flächen nach der Neuausweisung im Jahre 2022 erstmals ganz oder teilweise in der N-Kulisse, hat die erstmalige Teilnahme an einer Düngeberatung nach Satz 1 bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die Teilnahme ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf eine Erhöhung der Nährstoffeffizienz auszurichten. Die Teilnahmepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber der in § 10 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Düngeverordnung genannten Betriebe. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine von Satz 1 abweichende Frist bestimmen.

§ 5 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4

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(Stand: 28.11.2022)

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