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MedIpVO - Medizinische Infektionspräventionsverordnung
Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. September 2011
(GVOBl.Sch.H. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 256;aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 2126-13-5
Aufgrund von § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Grundsätze
(1) Der Träger des Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung ist verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. Dabei hat die Leitung der Einrichtung gemäß § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (www.rki.de siehe dort Infektionsschutz, Krankenhaushygiene) zu beachten.
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 insbesondere durch
(3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 insbesondere durch
(4) Die Ausstattung mit Hygienefachpersonal ist vom Träger der Einrichtung sicherzustellen. Sie muss dem Risikoprofil der Einrichtung im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen (Bundesgesundheitsblatt Nr. 52 vom 20. August 2009) entsprechen, wenn nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Beim Hygienefachpersonal nach den §§ 4 bis 6 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 31. Dezember 2016 zu erfüllen.
(5) Die ärztliche Leitung der jeweiligen Einrichtung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen.
(6) Bauvorhaben sind bereits in der Planungsphase durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten. Das Inventar in allen für die Diagnostik und Therapie bestimmten Räumen, in denen mit einer Kontamination von Körperflüssigkeiten und sonstigen erregerhaltigen Materialien zu rechnen ist, muss feucht zu reinigen und desinfizierbar sein. Kritische Anlagen sowie raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
§ 3 Hygienekommission
(1) Die Hygienekommission unterstützt die ärztliche Leitung einer stationären medizinischen Einrichtung bei ihrer Aufgabe. Sie befasst sich mit grundsätzlichen krankenhaushygienischen Angelegenheiten und hat insbesondere
(2) Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 ist insbesondere zu Aspekten des Antiobiotikaeinsatzes zusätzlich eine medizinische Mikrobiologin oder ein medizinischer Mikrobiologe des von der Einrichtung beauftragten Diagnostiklabors in die Hygienekommission aufzunehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesundheitsamtes gehört der Hygienekommission als Gast mit beratender Stimme an. Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte, wie die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Krankenhausapothekerin oder den Krankenhausapotheker und die Leitung von hauswirtschaftlichen Bereichen hinzuziehen.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf ein. Bei gehäuftem Auftreten von Krankenhausinfektionen und bei besonderen die Hygiene betreffenden Vorkommnissen beruft sie oder er die Hygienekommission unverzüglich ein. Gleiches gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder aus einem dieser Gründe die Einberufung verlangt.
(4) Die Hygienekommission soll sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 4 Krankenhaushygienikerin, Krankenhaushygieniker
(1) Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker koordiniert die Prävention und Kontrolle von Krankenhausinfektionen. Sie oder er berät die Leitung und die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen eigenständig in allen Fragen der Krankenhaushygiene, bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen vor.
(2) Die Aufgaben der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers werden von Fachärztinnen und Fachärzten für Hygiene und Umweltmedizin oder von Fachärztinnen und Fachärzten für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie wahrgenommen. Hiervon abweichend kann diese Aufgabe auch von Fachärzten mit speziellen Kenntnissen gemäß den Anforderungen der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen zu Qualifikation und Aufgaben des Krankenhaushygienikers wahrgenommen werden.
(3) Die Mitarbeit einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers ist
sicherzustellen. Eine hauptamtliche Tätigkeit besteht, wenn der überwiegende Teil der Berufstätigkeit in dieser Funktion ausgeübt wird.
(4) Die Beschäftigungszeit und der Beratungsumfang der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers richten sich nach dem Risikoprofil der Einrichtung. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der hauptamtlichen Beschäftigung einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers können Kooperationen mit anderen Krankenhäusern eingegangen werden. Für Krankenhäuser der Maximalversorgung ist mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker je Standort erforderlich, die oder der in Vollzeit hauptamtlich beschäftigt ist. Diese oder dieser wird durch weitere Assistenzärztinnen oder Assistenzärzte unterstützt.
§ 5 Hygienefachkraft
(1) Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 unterstehen der fachlichen Weisung einer hauptamtlichen Krankenhaushygienikerin oder eines hauptamtlichen Krankenhaushygienikers. Bei Beratung durch eine externe Krankenhaushygienikerin oder einen externen Krankenhaushygieniker unterstehen sie der ärztlichen Leitung des Krankenhauses und üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker aus. Hygienefachkräfte in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 üben ihre Aufgaben im Einvernehmen mit der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt aus.
(2) Hygienefachkräfte sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und Weiterbildung zur Hygienefachkraft.
(3) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere
(4) Hygienefachkräfte sind in einer der Risikoeinstufung entsprechenden Anzahl zu beschäftigen. Dafür ist die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen anzuwenden. Die Beschäftigungszeit muss die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 gewährleisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Krankenhäusern einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.
§ 6 Hygienebeauftragte
(1) Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte sind Ansprechpartner und Multiplikatoren und unterstützen das Hygienefachpersonal in ihrem Verantwortungsbereich.
Sie wirken
mit. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen.
(2) Hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte müssen über eine mindestens zweijährige ärztlichklinische Berufserfahrung sowie über Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Hygiene und der Medizinischen Mikrobiologie verfügen sowie an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) In jeder medizinischen Einrichtung ist mindestens eine in der Einrichtung tätige Ärztin oder ein Arzt zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Krankenhäusern mit mehreren Fachabteilungen ist für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragter Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt zu benennen, wenn sich aus dem Risikoprofil der Fachabteilung ein besonderes Infektionsrisiko ableiten lässt.
(4) Hygienebeauftragte in der Pflege und beim medizinischen Assistenzpersonal fungieren als Multiplikatoren hygienerelevanter Themen auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung.
§ 7 Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, resistenten Erregern und Antibiotikaeinsatz
(1) Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes hat mit validierten Verfahren, wie dem von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut empfohlenen Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS, www.nrzhygiene.de), zu erfolgen.
(2) In den in § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes genannten medizinischen Einrichtungen werden die Daten zu nosokomialen Infektionen unter Anleitung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können.
(3) Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs müssen nach § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes erfasst, unter Beteiligung einer klinischmikrobiologisch und klinischpharmazeutischen Beratung bewertet und Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abgeleitet werden.
(4) Die erfolgten Änderungen der Organisations- und Funktionsabläufe müssen jährlich im Rahmen des Qualitätsmanagements evaluiert werden.
§ 8 Hygieneplan
(1) Der Hygieneplan nach § 23 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes enthält Hygieneanweisungen für alle Bereiche, in denen Maßnahmen der Infektionsprävention zu beachten sind.
(2) Hygieneanweisungen sind für jede Krankenstation, die Funktionsbereiche und die operativen Bereiche zu erstellen.
(3) Der Hygieneplan ist regelmäßig dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen. Die anhand der Bewertung der erfassten Krankenhausinfektionen gemäß § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gewonnenen Erkenntnisse sind bei der Aktualisierung zu berücksichtigen. Der Hygieneplan ist in der jeweils geltenden Fassung allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung so zur Kenntnis zu geben, dass Aktualisierungen wahrgenommen und umgesetzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Hygieneplanes zu verpflichten und müssen stets die Gelegenheit haben, den jeweils geltenden Hygieneplan einzusehen.
§ 9 Fortbildung
(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker nach § 4 sowie Hygienefachkräfte nach § 5 sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Fortbildung des sonstigen Personals in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 und der Hygienebeauftragten nach § 6 über Grundlagen und Zusammenhänge der Krankenhaushygiene ist Aufgabe der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte im Rahmen des von der Hygienekommission festgelegten Fortbildungsplanes. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung muss die Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene gegeben werden.
(3) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 muss die Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene gegeben werden.
§ 10 Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht
(1) Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen des Krankenhauses einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und alle Krankenhausbereiche zu betreten, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) Die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes sind der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker, der hygienebeauftragten ÄrZtin oder dem hygienebeauftragten Arzt und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, bekannt zu geben.
§ 11 Weitergabe von infektionsschutzrelevanten Informationen
Bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten sind Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung, und Krankentransport betreiben, die aufnehmende Einrichtung oder an die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin oder den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt weiterzugeben.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften)
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wird auf die oberste Gesundheitsbehörde übertragen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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(Stand: 20.01.2025)
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