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ThürVV-Berichterstattung Lebensmittelüberwachung
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, Fleischhygienekontrolle und Zoonosenüberwachung in Thüringen
Vom 11. Februar 2010
(StAnz. Nr. 11 vom 15.03.2010 S. 300; 27.08.2014 S. 1143 14; 27.11.2023 S. 1643 aufgehoben)
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Fleischhygienekontrolle und der Zoonosenüberwachung. Sie dient dem Vollzug von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 1 in Verbindung mit § 22 der AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) 2, von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 3 und § 40 LFGB 4, von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 7 der AVV Schnellwarnsystem 5, der in den Nummern 2.1.3, 2.1.5 bis 2.1.7 und Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften sowie der Koordinierung von Maßnahmen nach § 39 LFGB.
Sie richtet sich an das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) und an die Landkreise und kreisfreien Städte (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, im Folgenden VLÜÄ).
Die in Abschnitt III Nr. 14 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung 6 enthaltenen Regelungen zur Befundübermittlung und Berichterstattung des TLV in dringenden Fällen bleiben unberührt.
Die in der ThürVV-Rückstandskontrollplan 7 geregelten Berichtspflichten bleiben ebenfalls unberührt.
2 Berichtspflichten des TLV 14
2.1 Wiederkehrende Berichte
Das TLV erstellt jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen mehrteiligen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Thüringen (Jahresbericht). Die zu berichtenden Daten bilden die Grundlage für den jährlichen Bericht nach § 22 Abs. 1 und 2 AVV RÜb und den für die Öffentlichkeit bestimmten Verbraucherschutzbericht des Landes.
Der Bericht umfasst Aussagen zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zur Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen. Weitere im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Untersuchungen sowie Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht sind ebenfalls in den Bericht aufzunehmen.
Die Berichterstattung berücksichtigt die strategischen Ziele und Thüringer Landesschwerpunkte des jeweils geltenden mehrjährigen Kontrollplanes nach Artikel 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und enthält Aussagen zu deren Umsetzung. Die jährlichen Schwerpunkte der Berichterstattung werden in Abstimmung zwischen dem TLV und dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) festgelegt.
Der Jahresbericht besteht aus einem statistischen Teil nach dem Muster der Anlagen 1, 1a und 2 sowie einer tabellarischen Gesamtübersicht über die Anzahl der untersuchten und der beanstandeten Proben sowie der Beanstandungsgründe nach Warencode. Des Weiteren enthält der Jahresbericht jeweils einen Textteil zur Arbeit der Vollzugsbehörden und zu den Ergebnissen der Untersuchung sowie Auswertungen zu besonderen Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkten und -programmen.
Der Textteil zum Vollzug soll die statistischen Daten erläutern und kommentieren, die Aufgabenerfüllung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen darstellen und wesentliche Vorkommnisse im Lebensmittelverkehr sowie bei der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere Angaben zu Ausnahmegenehmigungen, zu den mit den VLÜÄ durchgeführten Dienstberatungen und Fortbildungsveranstaltungen, zur Ausbildung von Fachpersonal, zur Öffentlichkeitserbe und zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu machen.
Beispiele für Verkehrsverbote, Sicherstellungen, Betriebsschließungen sowie für Bußgelder und Strafanzeigen sind in aufbereiteter Form beizufügen. Gleiches gilt für einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht über die Betriebskontrollen des Sachverständigenteams nach Abschnitt II Nr. 6 der ThürVV-Lebensmittelüberwachung.
Der Textteil zur Untersuchung soll die zahlenmäßig dargestellten Ergebnisse erläutern und kommentieren. Die Anzahl und Untersuchungsergebnisse der Proben von Erzeugnissen Thüringer Herkunft sind erkennbar herauszustellen. Außerdem sind die Untersuchungen nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften und die Durchführung des nationalen Rückstandskontrollplanes zu berücksichtigen.Termin der Vorlage beim TMSFG:31. März des folgenden Jahres
Für einzelne Teile des Berichtes nach § 22 AVV RÜb kann das TMSFG abweichende Termine festlegen.
2.1.2 Statistik nach § 22 Abs. 4 Satz 1 AVV RÜb
Das TLV übermittelt die Daten nach § 22 Abs. 4 Satz 1 AVV RÜb in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 AVV RÜb in der jeweils geltenden Fassung an das TMSFG.
Termin:spätestens 8 Wochen nach Jahresende
2.1.3 Überwachungs- und Untersuchungsschwerpunkte
2.1.4 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Die nach Nummer 3.1.5 von den VLÜÄ dem TLV elektronisch übermittelten Erhebungskataloge der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind im TLV verfügbar zu halten. Eine Auswertung erfolgt anlassbezogen auf ausdrückliche Anforderung des TMSFG.
Die nach Nummer 3.1.5 übermittelten Schlachtzahlen sind aufgeschlüsselt nach Schlachtbetrieben und Tierarten dem TMSFG mitzuteilen.
Termin: 31. Januar des Folgejahres
2.1.5 Lebensmittel-Monitoring 14
Das TLV übermittelt die Daten zum Monitoring nach § 51 LFGB an das BVL.
Termin: vierteljährlich
Das TLV übermittelt die Daten nach § 9 der AVV Zoonosen Lebensmittelkette 8 an das BVL.
Termin: halbjährlich, 31. Juli und 31. Januar des Folgejahres
Das TLV übermittelt dem TMSFG die Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG 9. Die Hinweise des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zum Ausfüllen der Fragebögen sind zu beachten.
Termin: 24. Januar des Folgejahres
Das TLV übermittelt dem TMSFG die Daten nach den EG-Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 10. Die Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums zur Datenübermittlung, zum Datenformat und zur Kofinanzierung sind zu beachten.
Termin: nach Vorgabe des TMSFG
2.1.8 Berichtspflichten aufgrund von weiteren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union 14
Das TLV erfüllt die Berichtspflichten nach den in der Anlage 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in eigener Verantwortung zu den in der Anlage genannten Terminen.
2.2 Berichte aus besonderem Anlass
2.2.1 14 Befunde des TLV mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz
Im Zuge der Bearbeitung einer Wammeldung, die über RASFF oder RAPEX eingegangen ist oder die von Behörden anderer Länder übermittelt wurde, teilt das TLV die gegenüber den VLÜÄ getroffenen Veranlassungen dem TMSFG nachrichtlich mit.
2.2.3 Besondere Vorkommnisse 14
Im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen aufgetretene besondere Vorkommnisse sowie besondere Vorkommnisse bei der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind dem TMSFG unverzüglich zu melden. Alle dem TLV von den VLÜÄ zugehenden Mitteilungen sind auf ihre diesbezügliche Relevanz zu prüfen und erforderlichenfalls an das TMSFG weiterzuleiten. Insbesondere Meldungen über Gruppenerkrankungen nach Lebensmittelverzehr, Betriebsschließungen und andere behördliche Maßnahmen mit zu erwartender Öffentlichkeitswirksamkeit, gerichtliche Entscheidungen mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und sonstige besondere Vorkommnisse sind dem TMSFG unverzüglich mitzuteilen und erforderlichenfalls in einem Bericht aufzuarbeiten. Bei der Entscheidung über die Weitergabe von Informationen an das TMSFG ist auch ein möglicherweise zu erwartendes Interesse der Medien zu beachten. In Fällen, die nicht bereits mit der Erstinformation als erledigt gelten, ist das TMSFG in geeigneter Weise über den Fortgang zu unterrichten. Zum Ende der Bearbeitung besonderer Vorkommnisse wird ein Schlussvermerk an das TMSFG geleitet.
2.2.4 Besondere Untersuchungsbefunde und Erhebungen aus besonderem Anlass
Alle Befunde, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, sind dem TMSFG unverzüglich mitzuteilen.
Zu Sachverhalten, bei denen abzusehen ist, dass an ihrer Bewertung durch die amtliche Lebensmittelüberwachung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, sind alle erforderlichen Informationen, einschließlich vorliegender Untersuchungsergebnisse, zusammenzustellen und dem TMSFG auf Abruf zu übermitteln.
2.2.5 Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind 14
Daten zur Untersuchung von Proben, die im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen entnommen wurden, sind auf dem vom BfR für das Bundesweite System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA) vorgegebenen Probenerfassungsbogen zu dokumentieren und nach Abschluss der Untersuchungen zusammen mit dem Mantelbogen dem einsendenden VLÜa nach Nummer 3.2.4 zurückzusenden. Die Vorgaben, die im Handbuch des BfR zu BELa unter der Internet-Adresse http://www.bfr.bund.de/cd/7608 und im FIS-VL niedergelegt sind, sind zu beachten.
3 Berichtspflichten der VLÜÄ
3.1 Wiederkehrende Berichte
Die VLÜÄ erstellen jährlich für den Zeitraum des Vorjahres einen Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung, der eine der Grundlagen für den Bericht nach § 22 AVV RÜb bildet. Der Bericht besteht aus einem statistischen Teil nach dem Muster der Anlagen 1a und 2 sowie einem erläuternden Textteil, in dem wesentliche Ergebnisse der Überwachungsarbeit und besondere Vorkommnisse darzustellen sind. Dazu gehören insbesondere Informationen zu Verkehrsverboten, Sicherstellungen, Betriebsschließungen oder sonstigen besonderen Vorkommnissen, z.B. lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche. Beispiele für Bußgelder und Strafanzeigen sind in den Textbericht aufzunehmen. Die Angaben zur Fortbildung des Überwachungspersonals sind in tabellarischer Form beizufügen.
Bei der Übersendung des Berichts an das TLV sind die Anweisungen des TLV bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dateien zu beachten.
Die statistischen Daten nach Anlage 1a werden nicht von den VLÜÄ an das TLV übermittelt, sondern durch das TLV elektronisch im BALVI ip-Programm abgerufen. Vor Abruf der Daten durch das TLV ist die Dateneingabe für das Vorjahr abzuschließen und auf Richtigkeit zu prüfen. Die Freigabe der Daten zur statistischen Verwendung ist dem TLV per Mail zu bestätigen. Nach Freigabe dürfen Änderungen in der Anlage 1a nur noch im Einvernehmen mit dem TLV vorgenommen werden.
Termin für Textbericht und Anlage 2: 1. Februar des Folgejahres
Termin für Freigabe der Daten nach Anlage 1a : 15. Januar des Folgejahres
3.1.2 Statistik nach § 22 Abs. 4 Satz 1 AVV RÜb
Die VLÜÄ übermitteln dem TLV die Daten nach Anlage 3 AVV RÜb.
Bei der Übersendung der Daten sind die Anweisungen des TLV bezüglich der elektronischen Übermittlung der Dateien zu beachten.
Termin: 1. Februar des Folgejahres
3.1.3 Überwachungsschwerpunkte
Die VLÜÄ berichten dem TLV über die Ergebnisse der jährlichen Überwachungsschwerpunkte nach den Vorgaben des TLV.
Termin: nach den Vorgaben des TLV
3.1.4 Sachverständigenteam
Die Dokumentation einer Betriebsüberprüfung durch das Sachverständigenteam nach Abschnitt II Nr. 6.3 der ThürW-Lebensmittelüberwachung ist dem TLV in Kopie zu übersenden.
Termin: 2 Wochen nach der Betriebsüberprüfung
Die Beseitigung der vom Sachverständigenteam festgestellten Mängel des betrieblichen Eigenkontrollsystems ist durch Übersendung der Kopie eines weiteren Kontrollberichtes mitzuteilen.
3.1.5 Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der ausgefüllten Erhebungskataloge an das Statistische Bundesamt nach § 3 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung 11 werden die Erhebungskataloge nachrichtlich dem TLV elektronisch übersandt.
Termin: nach Vorgabe des Statistischen Bundesamtes
Die Schlachtzahlen der zugelassenen Geflügelschlachtbetriebe und der Schlachtbetriebe, die im Vorjahr 100 und mehr Rinder oder 1.000 und mehr Schweine geschlachtet haben, sind dem TLV aufgeschlüsselt nach allen in den Betrieben geschlachteten Tierarten mitzuteilen.
Termin: 15. Januar des Folgejahres
3.2 Berichte aus besonderem Anlass
3.2.1 Befunde mit besonderer Relevanz für den gesundheitlichen Verbraucherschutz 14
Sofern Befunde des TLV Grund zu der Annahme geben, dass von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht und Sofortmaßnahmen erforderlich werden, stellt das VLÜA, das die Probe entnommen hat oder in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Herstellers oder Inverkehrbringers befindet, dem TLV unverzüglich alle Informationen, die für die Notifikation einer Schnellwarnung des RASFF oder RAPEX und/oder einer Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB benötigt werden, zur Verfügung. Außer den erforderlichen Angaben zum Meldebogen einer Schnellwarnung in der jeweils geltenden Fassung übersenden die VLÜÄ dem TLV weitere für diesen Vorgang relevante Unterlagen wie Warenbegleitpapiere, Rechnungskopien, Lieferscheine, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe. Außerdem sind dem TLV alle in diesem Zusammenhang zweckdienlichen Informationen und Erkenntnisse mitzuteilen. Bei Nachweis von pathogenen Erregern in Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist dem TLV umgehend ein Sofortbericht gegebenenfalls einschließlich einer Kopie des Probenahmescheins zu übermitteln.
Termin: unverzüglich
Werden Produkte, die in Thüringen hergestellt worden sind, durch Behörden anderer Länder beanstandet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Sofern Hersteller, Importeure, Großhändler oder sonstige Betriebe aus Thüringen in einer Schnellwarnung des RASFF oder RAPEX oder in einer Warnmeldung anderer Länder genannt werden, stellen die jeweils zuständigen VLÜÄ dem TLV unverzüglich alle sachdienlichen Informationen wie Warenbegleitscheine, Rechnungskopien, Kundenlisten, Rückrufmitteilungen der Betriebe, Befunde, Ermittlungsergebnisse zur Verfügung. Werden die in einer Warnmeldung genannten Erzeugnisse vorgefunden, ist dies unter Verwendung des Formulars "Sofortbericht über ein besonderes Vorkommnis" (Anlage 4) dem TLV mitzuteilen. Die Mitteilungen in den Sofortberichten sind nur in Ausnahmefällen handschriftlich vorzunehmen.
Termin: unverzüglich
3.2.3 Besondere Vorkommnisse 14
Termin: unverzüglich
3.2.4 Datenerhebung bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen 14
Bei der Feststellung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen, ist zusätzlich eine Dokumentation nach den Vorgaben des BfR zum Bundesweiten System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA) vorzunehmen. In einem ersten Schritt werden der Mantelbogen und der Probenerfassungsbogen zusammen mit den zur Untersuchung vorgesehenen Proben (wie Lebensmittelproben, Rückstellproben, Tupferproben) an das TLV gesandt. Auf die Erläuterungen zu den Vorgaben, die im Handbuch des BfR zu BELa unter der Internet-Adresse http://www.bfr.bund.de/cdf7608 und im FIS-VL niedergelegt sind, wird verwiesen. Nach Abschluss aller Untersuchungen eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs sind in einem zweiten Schritt die betreffenden BELA-Formulare (Mantelbogen, Probenerfassungsbogen, Lebensmittelerfassungsbogen) auszufüllen und dem BfR sowie nachrichtlich dem TLV zu übersenden.
4 Schlussbestimmungen
4.1 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
4.2 14 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt der Erlass über die Durchführung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Fleischhygienekontrolle in Thüringen vom 3. Februar 2003, geändert durch Erlass vom 14. August 2006, außer Kraft.
Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen | Anlage 1 (zu Nr. 2.1.1, 3.1.1) |
Betriebskontrollen und eingeleitete Maßnahmen | Anlage 1a |
Kontrolle von aus Drittländern eingeführten Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen | Anlage 2 (zu Nr. 2.1.1, 3.1.1.) |
Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegestände | Menge in Kg, l oder Stück | Herkunftsland | Beanstandung | keine Beanstandung |
Berichtspflichten aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union | Anlage 3 (zu Nr. 2.1.8) |
Berichtsgegenstand | Rechtsgrundlage* | Termin der Fälligkeit |
NRKP | Richtlinie 96/23/EG | halbjährlich 20.02. und 20.08. |
Zoonose-Erreger | Richtlinie 2003/99/EG | monatlich |
Pestizid-Rückstandsgehalte in Lebensmitteln; Untersuchungsergebnisse | Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Artikel 31 | vierteljährlich 01.03., 01.06., 01.09., 01.12. |
Nitrat in nitrathaltigem Gemüse, insbesondere in grünem Blattgemüse (Einzeldaten) | Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 1 | jährlich 30.06. |
Aflatoxine in verschiedenen Erzeugnissen | Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 3 und Entscheidung 2006/504/EG mit 2007/759/EG , 2007/459/EG , 2007/563/EG | vierteljährlich 15.01. 15.04. 15.07. 15.10. für aggregierte Daten |
Ochratoxin a in Lebensmitteln | Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 2 | jährlich 30.06. |
Bestrahlung von Lebensmitteln | Richtlinie 1999/2/EG , Artikel 7 Abs. 3, und § 7 Abs. 3 LMBestrV | jährlich 15.03. |
Fusarientoxine (DON, Zearalenon, Fumonisine,T2- und HT2-Toxine) in bestimmten Lebensmitteln | Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, Artikel 9 Abs. 2 | jährlich |
Radioaktivität (Cäsium-Kontamination) in landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern nach Tschemobyl | Verordnung (EG) Nr. 733/2008, Artikel 4; Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 | jährlich |
Olivenöl | Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, Artikel 8 Abs. 2 und Verordnung (EG) Nr. 1019/2002, Artikel 10 | zu Beginn jedes Halbjahres |
Acrylamid/EU-Bericht | Empfehlung 2007/331/EG | jährlich 01.06. |
Sudanrot bei Chili, Chilierzeugnissen u. a. | Verordnung EG) Nr. 669/2009 | vierteljährlich |
Fischereierzeugnisse aus Gabun | Verordnung (EG) Nr. 601/2008, Artikel 2 Abs. 2 | vierteljährlich (April, Juli, Oktober, Januar) |
Malamin in Milcherzeugnissen aus China | Entscheidung 2008/798/EG | anlassbezogen |
Schwermetalle und Histamin bei Fischen aus Indonesien | Entscheidung 2006/236/EG | vierteljährlich (April, Juli, Oktober, Januar) |
Sonnenblumenöl aus der Ukraine | Entscheidung 2008/433/EG | anlassbezogen |
Fischereierzeugnisse aus Albanien | Entscheidung 2007/642/EG | anlassbezogen |
Guarkernmehl aus Indien | Entscheidung 2008/352/EG | vierteljährlich |
Pferdefleisch Mexico (Hormone, Beta-Agonisten) | Entscheidung 2006/27/EG | vierteljährlich |
Krustentiere Bangladesh (Nitrofuran u. Metabolite) | Entscheidung 2008/630/EG | vierteljährlich |
Birnen Türkei (Amitraz) | Entscheidung 2009/835/EG | vierteljährlich |
Krustentiere Indien (Nitrofuran u. Metabolite) | Entscheidung 2009/727/EG | vierteljährlich |
* Die Rechtsakte sind in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen (siehe: http://eurlex.europa.eu/RECH_naturel.do) |
Anlage 4 (zu Nr. 3.2.2 und 3.2.3) |
2) AVV Rahmen-Überwachung ( AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 426) In der geltenden Fassung
3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) in der geltenden Fassung
4) 14 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der geltenden Fassung
5) AVV Schnellwamsystem ( AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) in der geltenden Fassung
6) ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 31. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358) in der geltenden Fassung
7) ThürVV-Rückstandskontrollplan vom 15. März 2002 (ThürStAnz Nr. 14/2002 S. 1103) in der geltenden Fassung
8) 14 AVV Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) in der geltenden Fassung
9) 14 Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregem und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31) in der geltenden Fassung
10) 14 Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. EU Nr. L 325 S. 1) in der geltenden Fassung
11) 14 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EU Nr. L 11 S. 4) In der geltenden Fassung
12) 14 Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung ( FLUStatV) vom 28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) In der geltenden Fassung
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