Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, die die folgenden Verordnungen und die im Rahmen dieser Verordnungen und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte aufheben:
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.05.2016 S. 9; L 327 vom 09.12.2017 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/ 2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608),
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).
"Dieses Gesetz dient der Durchführung
des Titels III Kapitel I Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,
des Titels IV Kapitel IV und V der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2022 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und
der im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "zur ländlichen Entwicklung nach der Unionsregelung" durch die Wörter "zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115" ersetzt.
a) Der Überschrift werden die Wörter "sowie Vorschriften der sozialen Konditionalität" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten GAB zu führen und
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten GLÖZ-Standards einzuhalten.
"(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet,
ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen,
nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Verpflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach den §§ 9, 12 und 26 Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) einzuhalten und
ihren Betrieb nach den zur Umsetzung der in der Unionsregelung bezeichneten Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen erlassenen Regelungen (Vorschriften der sozialen Konditionalität), die in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 1 zu erlassenden Rechtsverordnung zu benennen sind, zu führen."
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Nummer 1 und 2" eingefügt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
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