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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung der Neufassung der Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser (Metall-Bewertungsgrundlage)

Vom 25. Mai 2021
(BAnz. AT 07.06.2021 B10)


Siehe Fußnoten 1), 2)

Die Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser ( Metall-Bewertungsgrundlage) - Neufassung - vom 14. Mai 2020 (BAnz AT 10.06.2020 B11) wird geändert.

I.
Änderungen

Die Anlage "Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe" wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Überschrift wie folgt geändert:

alt neu
Werkstoffe für Armaturen, Rohrverbinder, Apparate und Pumpen (B) sowie für Werkstoffe für Bauteile in Armaturen, Rohrverbindern, Apparaten und Pumpen (C) "Werkstoffe für Armaturen, Rohverbinder, Apparate und Pumpen (B) sowie für Bauteile in Armaturen, Rohrverbindern, Apparaten und Pumpen (C)"

2. In Nummer 3.1 lautet der erste Satz wie folgt:

alt neu
Bauteile aus allen metallenen Werkstoffen gemäß Nummer 2 Werkstoffe für Armaturen, Rohrverbinder, Apparate und Pumpen (B) sowie für Werkstoffe für Bauteile in Armaturen, Rohrverbindern, Apparaten und Pumpen (C) dieser Positivliste können mit einem Schichtaufbau Kupfer-Zinn galvanisch überzogen werden. "Bauteile aus allen metallenen Werkstoffen gemäß Nummer 2 Werkstoffe für Armaturen, Rohrverbinder, Apparate und Pumpen (B) sowie für Bauteile in Armaturen, Rohrverbindern, Apparaten und Pumpen (C) dieser Positivliste können mit einem Schichtaufbau Kupfer-Zinn galvanisch überzogen werden."

3. Es wird folgende Nummer 3.2 ergänzt:

"3.2 Galvanischer Sn/Ni-Überzug der Außenflächen

Bauteile aus allen metallenen Werkstoffen gemäß Nummer 2 Werkstoffe für Armaturen, Rohrverbinder, Apparate und Pumpen (B) sowie für Bauteile in Armaturen, Rohrverbindern, Apparaten und Pumpen (C) dieser Positivliste können mit einem Sn/Ni-Überzug galvanisch überzogen werden.

Einschränkungen:

Zusatzanforderung:

Für den jeweiligen Produktionsprozess muss nachgewiesen werden, dass die gefertigten Produkte nicht mit organischen und anorganischen Substanzen verunreinigt sind, welche den Galvanikbädern zugesetzt werden. Dies kann durch eine Migrationsprüfung nach DIN EN 12873-1 nachgewiesen werden.

Der Nachweis kann im Rahmen eines Zulassungs- oder Zertifizierungsverfahrens erbracht werden. In einem solchen Verfahren ist die Prüfung der Metallabgabe nicht erforderlich. Zusätzlich ist ein Qualitätssicherungssystem für den Produktionsprozess notwendig."

4. Die bisherige Nummer 4.3.3 wird Nummer 4.3.8.

5. Es werden folgende Nummern 4.3.3 bis 4.3.7 ergänzt:

"4.3.3 Titan Güteklasse 1

Bezeichnung Produktgruppe
Titan Güteklasse 1 nach ASTM B265 B - D

Legierungsbestandteile (% (m/m)):

Ti
Rest

Unvermeidbare Begleitelemente (% (m/m)):

C O N H Fe
= 0,08 % < 0,18 % < 0,03 % < 0,015 % < 0,20 %

4.3.4 Titan Güteklasse 2

Bezeichnung Produktgruppe
Titan Güteklasse 2 nach ASTM B265 B - D

Legierungsbestandteile (%(m/m)):

Ti
Rest

Unvermeidbare Begleitelemente (% (m/m)):

C O N H Fe
= 0,08 % < 0,25 % < 0,03 % < 0,015 % < 0,30 %

4.3.5 Titan Güteklasse 3

Bezeichnung Produktgruppe
Titan Güteklasse 3 nach ASTM B265 B - D

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