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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 27. September 2024
(BAnz. AT 11.11.2024 B2)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- Leitsätze für Gemüseerzeugnisse
Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 2024
Anlage Änderung der Leitsätze für Gemüseerzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Gemüseerzeugnisse vom 8. Januar 2008 (Beilage zum BAnz. Nr. 89 vom 18. Juni 2008, GMBl Nr. 23-25, S. 451 ff. vom 19. Juni 2008), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B3, GMBl 3-4/2024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Nummer 1.1.1 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.1.1 Gemüseerzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze | 1.1.1 Gemüseerzeugnisse |
2. Die Überschrift von Nummer 1.1.2 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.1.2 Diese Leitsätze gelten nicht für Gemüsesäfte und Gemüsenektare, | 1.1.2 Kennzeichnung von Abtropfgewichten |
3. Nummer 1.1.3
1.1.3 Prozentangaben beziehen sich, soweit nicht anders vermerkt, auf das Gewicht.
wurde gestrichen.
4. Nummer 1.1.4
1.1.4 Bei der Kennzeichnung von Fertigpackungen
wurde gestrichen.
5. Nummer 1.1.5
1.1.5 Blanchieren
wurde gestrichen.
6. Die Überschrift von Nummer 1.2.1 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.2.1 Die verwendete Rohware ist gesundes Gemüse | 1.2.1 Rohware von Gemüseerzeugnissen |
7. Die Überschrift von Nummer 1.2.2 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.2.2 Bei vielen Gemüsearten wird die Rohware blanchiert, | 1.2.2 Blanchieren der Rohware |
8. Die Überschrift von Nummer 1.2.3 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.2.3 Die vorbereitete Rohware | 1.2.3 Verarbeitungsverfahren |
9. Die Überschrift von Nummer 1.2.4 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.2.4 Bei Gemüse mit Essig | 1.2.4 Gemüseerzeugnisse mit Essig |
10. Nummer 1.2.5
1.2.5 Zur Herstellung von Gemüseerzeugnissen
wurde gestrichen.
11. Die Überschrift von Nummer 1.3.1 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.3.1 Gemüseerzeugnisse entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften der verwendeten Gemüseart oder den verwendeten Gemüsearten. | 1.3.1 Toleranzregeln |
12. Nummer 1.3.2
1.3.2 Sofern der Leitsatz für die einzelnen Erzeugnisse nicht etwas anderes angibt, gelten folgende Toleranzregeln:
wurde gestrichen.
13. Nummer 1.3.3
1.3.3 Für Gemüseerzeugnisse werden nur solche Bezeichnungen des Lebensmittels und sonstige Angaben verwendet,
wurde gestrichen.
14. Die Überschrift von Nummer 1.4.1 hat sich wie folgt geändert:
alt | neu |
1.4.1 Bei Gemüseerzeugnissen ist die Bezeichnung des Lebensmittels in der Regel der Name der verwendeten Gemüseart oder der verwendeten Gemüsearten. | 1.4.1 Bildliche Darstellungen |
15. Die Überschrift von Nummer 1.4.2 hat sich wie folgt geändert:
(Stand: 20.01.2025)
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