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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 27. September 2024
(BAnz. AT 11.11.2024 B2)


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

- Leitsätze für Gemüseerzeugnisse

Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach §  15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Bonn, den 27. September 2024

Anlage Änderung der Leitsätze für Gemüseerzeugnisse

Die Neufassung der Leitsätze für Gemüseerzeugnisse vom 8. Januar 2008 (Beilage zum BAnz. Nr. 89 vom 18. Juni 2008, GMBl Nr. 23-25, S. 451 ff. vom 19. Juni 2008), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B3, GMBl 3-4/2024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von Nummer 1.1.1 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.1.1 Gemüseerzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze  1.1.1 Gemüseerzeugnisse

2. Die Überschrift von Nummer 1.1.2 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.1.2 Diese Leitsätze gelten nicht für Gemüsesäfte und Gemüsenektare,  1.1.2 Kennzeichnung von Abtropfgewichten

3. Nummer 1.1.3

1.1.3 Prozentangaben beziehen sich, soweit nicht anders vermerkt, auf das Gewicht.

wurde gestrichen.

4. Nummer 1.1.4

1.1.4 Bei der Kennzeichnung von Fertigpackungen

wurde gestrichen.

5. Nummer 1.1.5

1.1.5 Blanchieren

wurde gestrichen.

6. Die Überschrift von Nummer 1.2.1 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.2.1 Die verwendete Rohware ist gesundes Gemüse  1.2.1 Rohware von Gemüseerzeugnissen

7. Die Überschrift von Nummer 1.2.2 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.2.2 Bei vielen Gemüsearten wird die Rohware blanchiert,  1.2.2 Blanchieren der Rohware

8. Die Überschrift von Nummer 1.2.3 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.2.3 Die vorbereitete Rohware  1.2.3 Verarbeitungsverfahren

9. Die Überschrift von Nummer 1.2.4 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.2.4 Bei Gemüse mit Essig  1.2.4 Gemüseerzeugnisse mit Essig

10. Nummer 1.2.5

1.2.5 Zur Herstellung von Gemüseerzeugnissen

wurde gestrichen.

11. Die Überschrift von Nummer 1.3.1 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.3.1 Gemüseerzeugnisse entsprechen in ihren sensorischen Eigenschaften der verwendeten Gemüseart oder den verwendeten Gemüsearten.  1.3.1 Toleranzregeln

12. Nummer 1.3.2

1.3.2 Sofern der Leitsatz für die einzelnen Erzeugnisse nicht etwas anderes angibt, gelten folgende Toleranzregeln:

wurde gestrichen.

13. Nummer 1.3.3

1.3.3 Für Gemüseerzeugnisse werden nur solche Bezeichnungen des Lebensmittels und sonstige Angaben verwendet,

wurde gestrichen.

14. Die Überschrift von Nummer 1.4.1 hat sich wie folgt geändert:

alt neu
1.4.1 Bei Gemüseerzeugnissen ist die Bezeichnung des Lebensmittels in der Regel der Name der verwendeten Gemüseart oder der verwendeten Gemüsearten.  1.4.1 Bildliche Darstellungen

15. Die Überschrift von Nummer 1.4.2 hat sich wie folgt geändert:

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