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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

ElmV - Extraktionslösungsmittelverordnung
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

Vom 7. März 2018
(BGBl. I Nr. 10 vom 16.03.2018 S. 366; 16.10.2024 Nr. 315 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2125-40-44



Archiv: 1991
Siehe Fn. *, **
(bis 09/2017: "Technische Hilfsstoff-Verordnung")

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

§ 2 Zugelassene Stoffe

(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.

(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:

    1. destilliertes und demineralisiertes Wasser,
    2. Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
    3. die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe

    zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, dass Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

  1. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
  2. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.

(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

§ 3 Höchstmengen 24

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem(gültig bis 31.12.2024 gewerbsmäßigen) Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, dass ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 4 Reinheitsanforderungen 24

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem(gültig bis 31.12.2024 gewerbsmäßigen) Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.

(Gültig ab 01.01.2025)
(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.

§ 5 Kennzeichnung 24

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind,(gültig bis 31.12.2024 gewerbsmäßigen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol",
  2. der Hinweis, dass der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
  3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
  4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
  5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

(Gültig bis 31.12.2024)
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 24

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60

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