umwelt-online: Fertigpackungsverordnung (3)

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(aufgehoben) Anlage 2 08
(zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)

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(aufgehoben)  Anlage 3

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Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden  Anlage 4a 08 16
(zu § 34 Abs. 1)

1. Ort der Prüfung

Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.

2. Umfang der Prüfung

Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus

  1. der Feststellung der Losgröße,
  2. der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
  3. den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6,
  4. der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2,
  5. der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 22 Abs. 3 und 4.

3. Feststellung der Losgröße

Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.

Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

4. Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach Tabelle d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.

Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 6.

  1. Nicht - zerstörende Prüfung

    Normale Doppel - Stichprobenprüfung

     

    N Reihenfolge n1, n2 nk c1, ck d1, dk k
    l00 bis 500 1.
    2.
    30
    30

    60
    1
    4
    3
    5
    0,503
    0,344
    501 bis 3200 1.
    2.
    50
    50

    100
    2
    6
    5
    7
    0,379
    0,262
    3201 und mehr 1.
    2.
    80
    80

    160
    3
    8
    7
    9
    0,295
    0,207
  2. Nicht - zerstörende Prüfung

    Normale Einfach-Stichprobenprüfung

     

    N n c d k
    100 bis 500
    501 bis 3200
    3201 und mehr
    50
    80
    125
    3
    5
    7
    4
    6
    8
    0,379
    0,295
    0,234
  3. Nicht-zerstörende Prüfung Vollprüfung
    N

    10 bis 99

    Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).

  4. Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
    N n c d k
    100 bis 500
    501 bis 3200
    3201 und mehr
    8
    13
    20
    0
    1
    1
    1
    2
    2
    1,237
    0,847
    0,640
  5. Zerstörende Prüfung

    Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind


    N n c d

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