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Fleischgesetz
Vom 9. April 2008
(BGBl. I Nr. 15 vom 17.04.2008 S. 714, ber. 09.06.2008 S. 1025; 09.12.2010 S. 1934 10; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 18.01.2019 S. 31 19; 20.11.2019 S. 1626 19a)
Gl.-Nr.: 7843-6
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von
vorgenommen werden.
(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.
§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen 15 19
(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
(2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.
§ 4 Befähigung und Zulassung von Klassifizierern 10 19
(1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.
(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst
(Stand: 29.11.2021)
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