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FlKV - Fleischkontrolleur-Verordnung
Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal *
Vom 30. Juni 1992
(BGBl. I S. 1227; 08.08.2007 S. 1816 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7832-1-20
Auf Grund des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit:
§ 1 Fachliche Anforderungen
Nicht tierärztlich ausgebildete Personen dürfen als Fleischkontrolleure nach Weisung der zuständigen Behörde und unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes bei der Durchführung amtlicher Untersuchungen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung, bei der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden, wenn sie zu folgenden Tätigkeiten befähigt sind:
§ 2 Anforderungen für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur
Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt, wer
§ 3 Lehrgang und Prüfung
(1) Lehrgang dauert insgesamt 4 Monate und umfaßt einen mindestens 400stündigen theoretischen und einen mindestens 200stündigen praktischen Teil. Im Rahmen des Lehrgangs sind zu vermitteln:
Die praktischen Einweisungen erfolgen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Verarbeitungsbetrieb sowie in einem Kühl- oder Gefrierhaus und gegebenenfalls in einer Einfuhruntersuchungsstelle
(2) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Durchführung der in § 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Nach Bestehen der Prüfling wird ein amtlicher Befähigungsnachweis ausgestellt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen und den Lehrgangsinhalt sowie das Verfahren der Prüfling ändern. Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur wird bis zu 300 Stunden, die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Geflügelfleischkontrolleur wird bis zu 200 Stunden auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.
§ 4 Fortbildung
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätigkeitsgebiet vermittelt werden.
§ 5 Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises.
(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn die in § 1 genannten Personen
(2) Der Befähigungsnachweis kann wieder erworben werden durch Bestehen einer Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch vorhanden sind.
§ 6 Vorschriften der Länder
Die zuständigen Landesbehörden erlassen nähere Vorschriften über
§ 7 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Personen, die nach § 6 Abs. 5 des Fleischhygienegesetzes als Fleischkontrolleure gelten, dürfen bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aufgaben nach § 1 dieser Verordnung betraut werden. Entsprechendes gilt für Personen, die einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1117) oder vergleichbarer landesrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben und ihn innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes gemäß diesen Vorschriften abschließen.
(2) Die Länder tragen dafür Sorge, daß die in Absatz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, binnen der Frist des Absatzes 1, alle in § 1 dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen diese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2.
(3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde als Fleischkontrolleure eingesetzt werden, wenn sie ausschließlich bei der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden.
(4) Von den in Absatz 2 vorgesehenen Fortbildungsmaßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genannten Personen, wenn diese ausschließlich bei der Untersuchung auf Trichinen mitwirken.
(5) Die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - begonnen haben, können ihn noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - zu Ende führen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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