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KaffeeV - Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Vom 15. November 2001
(BGBl. I Nr. 60 vom 23.11.2001 S. 3107; 20.12.2002 S. 4695; 22.02.2006 S. 444 06; 05.07.2017 S. 2272 17)
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".
(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18; L 331 vom 18.11.2014 S. 41; L 50 vom 21.02.2015 S. 48; L 266 vom 30.09.2016 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Angabe "konzentriert" darf für die Kennzeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur bei
in einem Kilogramm enthält, verwendet werden. Die Angabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
(3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:
enthält,
Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Wortes "Zucker" die betreffende Zuckerart anzugeben ist.
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
(Stand: 26.05.2021)
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