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KmV - Kontaminanten-Verordnung
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
Vom 19. März 2010
(BGBl. I Nr. 12 vom 26.03.2010 S. 286; 09.08.2012 S. 1710 12; 30.06.2015 S. 1090 15; 22.11.2016 S. 2656 16; 01.07.2020. S.1540 20)
Gl.-Nr.: 2125-44-12
Siehe auch => VO (EG) 1881/2006; VO (EWG) 2568/91
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 2 Höchstgehalte
(1) Es ist verboten,
unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu bringen.
(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern
(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt sind, gelten die in der Anlage festgesetzten Höchstgehalte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Konzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 3 Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch
vornehmen.
(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.
§ 4 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, von Lebensmitteln, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, getrennt zu halten.
(2) Der Lebensmittelunternehmer hat die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstgehaltüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des §
(Stand: 04.08.2021)
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