AVFIHG - Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes - Bayern -
Vom 8. Juli 2000 (GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2000 S. 500; 23.12.2002 S. 1008; 28.06.2005 S. 247 05) Gl.-Nr.: 2125-6-3UG
Auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 876, BayRS 2125-6-1-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende Verordnung:
(1) Soweit die Absätze 2 bis 6 nichts anderes bestimmen, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständige Behörde zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften. Sie ist insbesondere zuständige Behörde im Sinn des
§ 22a Abs. 1 Halbsatz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Art. 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S.3224), für
die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen (Hygieneüberwachung) in Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den Export zugelassen sind und nicht im eigenen Betrieb schlachten,
die Hygieneüberwachung in Kühl- und Gefrierhäusern, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den Export zugelassen sind, sowie
für die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch aus den in Buchstaben a und b genannten Betrieben;
§ 7 Abs. 1 FlHG für die Anordnung der Anmeldung sowie deren Aufhebung;
§ 7 Abs. 2 FlHG für die Untersagung sowie für die Zustimmung zur Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder Beförderung von Tieren;
§ 11a der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FIHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2596), für die Registrierung von Betrieben;
Im Fall der Nummer 1 bedienen sich die kreisfreien Gemeinden ohne Veterinäramt der beamteten Tierärzte des nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AVGDG) zuständigen Landratsamts.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind zuständige Behörde im Sinn des
die Durchführung der amtlichen Untersuchungen (§ 2 Nr. 1 Buchst. a, b, e und f FlHV) einschließlich der Ausstellung der Genusstauglichkeitsbescheinigung,
die Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 2 Nr. 1 Buchst. c FlHV),
die Hygieneüberwachung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Betrieben,
die Überwachung der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Betrieben;
§ 3 FlHG für die Befreiung von der Schlachttieruntersuchung;
§ 4 Abs. 1 Nr.15 FlHG für die Übertragung von Aufgaben auf den amtlichen Tierarzt und
Art. 2 AGFlHG für die Bildung der Fleischhygienebezirke und deren Übertragung auf einen amtlichen Tierarzt.
Zuständige Behörden im Sinn des Satzes 1 sind auch die kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes einen eigenen Schlachthof betrieben und seine Benutzung allgemein zur Pflicht gemacht haben.
(3) Die Regierung ist zuständige Behörde im Sinn des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr, soweit hierfür nach Absatz 4 nicht das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit zuständig ist;
§ 11 FlHV für die Zulassung von Betrieben für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr; insoweit ist sie auch zuständige Behörde für die Überwachung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen;
Art. 1 Abs. 2 AGFlHG für die Zulassung der Untersuchungsstellen für Rückstandsuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen;
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGFIHG für das Ersuchen an die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden;
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AGFlHG für die Verpflichtung der Betreiber privater Schlachthöfe.
(4) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben für die Ausfuhr, soweit das Bestimmungsland die Zulassung durch die oberste Landesbehörde fordert.
(5) Die Meldungen nach § 27 Abs. 3 FlHG gibt die für die jeweilige Untersuchung zuständige Behörde ab.
(6) Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 11. November 1997 (GVBl. S. 738, BayRS 2125-1-A) und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. November 1999 (GVBl S.464).