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MVO - Mitwirkungsverordnung
Verordnung zur Mitwirkung privater Kontrollstellen bei der Überwachung nach der EG-Öko-VO
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. September 2005
(GVBl. Nr. 36 vom 30.09.2005 S. 814; 17.02.2009aufgehoben)
Aufgrund des § 3 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 88) wird verordnet:
§ 1 Mitwirkung privater Kontrollstellen
Die Mitwirkung der privaten Kontrollstellen (Kontrollstellen) an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes bestimmt sich nach §§ 2 bis 4 dieser Verordnung.
§ 2 Unterrichtungspflicht
(1) Die Kontrollstellen unterrichten das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd über im Rahmen der Kontrolltätigkeit festgestellte Verstöße und Unregelmäßigkeiten gegen Artikel 5, 6 und Anhang III der EG-Öko-Verordnung, sowie gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates.
(2) Eine Unterrichtung hat zu erfolgen, wenn der festgestellte Verstoß oder die festgestellte Unregelmäßigkeit
erforderlich macht.
Satz 1 gilt auch, wenn die Maßnahmen oder Sanktionen allein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unterbleiben.
(3) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Verstößen und Unregelmäßigkeiten kann eine Unterrichtung unterbleiben.
(4) Die Unterrichtung des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd erfolgt durch Übersendung eines Berichts der Kontrollstelle, der es dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd nach Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung ermöglicht, in eigener Zuständigkeit weitere Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Kontrollstelle im Falle von § 2 Abs. 2 Buchstabe b auf die Übersendung des Berichts zunächst verzichten, sofern sie dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd zeitgleich das Schreiben an das Unternehmen, mit dem es abgemahnt wird, übersendet.
§ 3 Berichtsumfang
(1) Der Bericht hat insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der festgestellten Verstöße, den Verantwortlichen sowie den durch die Kontrollstelle beabsichtigten oder veranlassten Maßnahmen und Sanktionen zu enthalten.
(2) Soweit die Verstöße durch Beschäftigte der Kontrollstelle festgestellt wurden, sind deren persönlich getroffene Feststellungen in einem Aktenvermerk niederzulegen, der dem Bericht beizufügen ist.
(3) Dem Bericht sind darüber hinaus sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen.
§ 4 Weitere Mitwirkungspflichten
(1) Auf Verlangen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd haben die Kontrollstellen die Angaben in den Berichten zu ergänzen.
(2) Auf Verlangen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd haben die Kontrollstellen weitere Ermittlungen durchzuführen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 6 Befristung
(Stand: 23.06.2022)
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