Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
LMEV - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
Vom 8. August 2007
(BGBl. I Nr. 39 vom 14.08.2007 S. 1816 Begründung; 24.09.2008 S.1903 08; 08.07.2009 S. 1793; 11.05.2010 S. 612 10; 14.07.2010 S. 929 10a; 20.04.2011 S. 651 11; 15.09.2001 S. 1860aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-44-7
Archiv: LMEV 2004
Abschnitt 1 11
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmmung
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Abschnitt 2 11
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und lebende Tiere
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
§ 3 Verfahren bei der Anzeige
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 7 nicht behindert wird.
Lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist.
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen 08 10a 11
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen
§ 7 Einführuntersuchung 10a 11
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten worden ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3) Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt.
§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung 08
(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort "zurückgewiesen" zu kennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung
(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 6 S. 38), für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.
§ 9 Durchfuhr
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 S. 63) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort "zurückgewiesen" zu kennzeichnen.
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese
zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Original beizufügen.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangsgrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, entsprechend § 7 Abs. 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1 durchzuführen.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/ 292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie
Der Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten Lagern ist verboten.
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige
Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterziehen.
§ 11 Schiffsausrüster
(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und
Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liefern.
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.
§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüster.
§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 10a 11
(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel 10
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.
§ 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr 10a
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG.
Abschnitt 3 11
Vorschriften für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten
(1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in das Inland verbracht werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Orte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Orte nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger * bekannt. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 17 Amtliche Kontrollen
Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger") bekannt.
Abschnitt 4 11
Ausnahmeregelungen
(1) § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für
Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2009 S. 1) bleiben unberührt.
(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11.
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor genehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Verpflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.
Abschnitt 5 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind | Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) |
1 Kleingebäck,
2 Brot,
3 Feine Backwaren,
4 Schokolade,
5 Süßwaren,
6 ungefüllte Gelatinekapseln,
7 Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen, Chondroitin oder Chitosan,
8 Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
9 Oliven, mit Fisch gefüllt,
10 Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt sind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,
11 Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt enthalten,
12 Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen Anteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel
Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission | Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) |
Lebensmittel | Rechtgrundlagen zur Auflistung von Drittländern | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Betrieben in Drittländern | Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern für Bescheinigungen | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Milch und Milcherzeug nisse | Artikel 23 Abs. 2 Buch stabe b und Artikel 3 Buchstabe a, c und d der Richtlinie 92/46/EWG des Rates | Artikel 23 Abs. 2 Buch stabe b und Artikel 3 Buchstabe a, c und d der Richtlinie 92/46/EWG des Rates | |
2. | Eier, Eiprodukte | * | ||
3. | essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig, Gelee Royale | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG des Rates | * | |
4. | Speisegelatine | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG des Rates | ||
5. | Kollagen | Artikel 10 Abs. 2 Buch stabe a der Richtlinie 92/118/EWG des Rates | * | |
6. | Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Speisegelatine und Kollagen | Entscheidung 79/542/ EWG des Rates, Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates, Artikel 2 Abs. 2 der Entscheidung 95/408/EWG des Rates, Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates | * | |
7. | Fischereierzeugnisse | Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Buchstabe c oder Abs. 6 der Richtlinie 91/493/EWG | ||
8. | lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken | Artikel 9 der Richtlinie 91/492/EWG | ||
9. | Fleisch von Rindern einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schweinen, Schafen und Ziegen oder von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie von wild lebenden Klauentieren und Einhufern | Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/462/EWG | Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 72/462/EWG | Artikel 3 und 22 der Richtlinie 72/462/EWG |
10. | Fleisch von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten und Gänsen | Artikel 14 Teil B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 71/118/EWG | ||
11. | Fleisch von Haus kaninchen, Zuchtwild (Farmwild) | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/ 118/EWG | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG |
12. | Fleisch von erlegtem Wild (Groß- und Kleinwild) | Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG | Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/45/EWG | Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/45/EWG |
13. | Hackfleisch und Fleisch zubereitungen | Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nr. 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/65/EG | Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG | Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nr. 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG |
14. | Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Rindern einschließlich Bubalus bu balis und Bison bison, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden | Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/462/EWG | Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 72/462/EWG | Artikel 3 und 22 der Richtlinie 72/462/EWG |
15. | Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, Fleisch von Zuchtwild (Farmwild), erlegtem Wild (Groß- und Kleinwild) und Fleisch von Hauskaninchen | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG |
16. | Gesalzene oder getrock nete und/oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG |
*) Listen von Betrieben in Drittländern gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt. |
Anlage 2a 11 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) |
Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.
Teil I - Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.
Feld I.2.a
(entfällt).
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendung sdrittlandes.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6
(entfällt).
Feld I.7
Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Deutschland.
Feld I.10 (entfällt).
Feld I.11
Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.
Für Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und - sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben - die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12
(entfällt).
Feld I.13
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten
Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebe-
nenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung ...).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
(entfällt).
Feld I.27
(entfällt).
Feld I.28
Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.
Teil II - Bescheinigung
Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind - auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs - möglich.
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.
Feld II.b
(entfällt).
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle | Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1) |
1 Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
2 Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger vergleichbarer Urkunden übereinstimmen.
weiter |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion