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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Spirituosen und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 8. Dezember 2000
(BGBl. I 2000 S. 1686)
...
Artikel 3
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 9 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort "Klassen" durch das Wort "Gattungen" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. § 6 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "EWG-Nummer" wird ersetzt durch das Wort "E-Nummer".
b) Die Worte "Klassenname "Stärke" " werden durch die Worte "Klassenname "modifizierte Stärke" " ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird in Nummer 9 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken."
5. Nach § 8 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:
"Zweiter Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel
§ 9 Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben
KN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geographischen Bezeichnungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geographischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen, unter folgenden geographischen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:
a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten bestimmten Anbaugebietes oder
b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes oder
c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.
Dies gilt nur, wenn die geographische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften, verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger bekannt."
6. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Dritter Abschnitt.
7. Vor § 10a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Vierter Abschnitt".
(4) Auf Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und auf denen eine Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 oder die Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes dauerhaft angebracht ist, ist die Verpflichtung zur Anbringung dieser Angabe im gleichen Sichtfeld bis zum 30. Juni 1999 nicht anzuwenden.
aufgehoben.
9. In Anlage 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(Stand: 29.03.2021)
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