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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)

Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1886)


Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stoffe" die Worte "unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein.  "Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein."

cc) In Satz 4 wird die Nummer 4

4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen,

gestrichen und die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 4 und 5.

b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: " wie angefügt"

2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in Anlage 3 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,  "Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,".

3. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten.  "Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in den Anlagen 3 oder 3a genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder  "3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff

a) einen anderen als in Anlage 3 aufgeführten Stoff als Monomer oder sonstigen Ausgangsstoff oder

b) einen in Anlage 3 aufgeführten Stoff ohne die dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet,".

bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,

5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen einen anderen als den dort genannten Stoff verwendet oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt

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