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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1886)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2000 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stoffe" die Worte "unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein. | "Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Im Übrigen müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein." |
cc) In Satz 4 wird die Nummer 4
4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen,
gestrichen und die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 4 und 5.
b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: " wie angefügt"
2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in Anlage 3 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist, | "Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,". |
3. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. | "Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in den Anlagen 3 oder 3a genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in den Anlagen 3 oder 3a jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder | "3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff
a) einen anderen als in Anlage 3 aufgeführten Stoff als Monomer oder sonstigen Ausgangsstoff oder b) einen in Anlage 3 aufgeführten Stoff ohne die dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet,". |
bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,
5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen einen anderen als den dort genannten Stoff verwendet oder".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 29.03.2021)
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