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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung*)
Vom 23. Juli 2003
(BGBl. Nr. 38 vom 31.07.2003 S. 1531)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Dem § 10a der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2003 noch nach den bis zum 30. Dezember 2002 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
alt | neu |
(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | "(2) Weitergehende Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Diese Regelungen sind nicht anzuwenden, soweit in einem in § 6a Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft etwas davon Abweichendes bestimmt ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; insoweit sind die in dem bekannt gemachten Rechtsakt enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 6a Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Bei der Einfuhr der in § 1 Nr. 4 genannten Lebensmittel wird eine Warenuntersuchung oder sonstige Überprüfung durchgeführt, soweit das in einem in § 6a Abs. 3 Nr. 2 genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 6a Abs. 5 gilt entsprechend." |
2. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, wenn und soweit
|
"(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit |
(Stand: 20.01.2025)
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