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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Vom 25. September 2003
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.09.2003 S. 1950)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 13 betreffenden Zeile die Wörter "Gehalt an Stoffen" durch die Wörter "Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Gehalt an Stoffen" durch die Wörter "Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nr. 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden."
3. In § 18 Abs. 15 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Säuerung nach § 13 Abs. 5".
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 20.01.2025)
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