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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 24. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.06.2004)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4
4. sein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten Stoffen überschreitet, gegebenenfalls nach einem Verfahren nach § 6, nicht die in Anlage 1 angegebenen Höchstwerte.
wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Herstellungsverfahren
Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zugesetzt werden; es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichem Mineralwasser zu verändern. |
" § 6 Herstellungsverfahren
(1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn
(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Eingangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforderungen für das Verfahren nicht eingehalten werden können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen Mineralwassers zu überprüfen. (4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern." |
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(Stand: 29.03.2021)
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