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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *

Vom 13. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 44 vom 20.07.2005 S. 2150)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten, ausgenommen
  1. Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratdezimeter aufweist,
  2. mehrschichtige Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht, und
  3. Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;
 "2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
  1. unbeschichtete Zellglasfolien,
  2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder
  3. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung,

jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.  "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden."

b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 1a eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung" eingefügt.

d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden.  "Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff" die Wörter "sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die neuen Absätze 1b und 1c.

c) Der Absatz 4 wird angefügt.

5. § 10 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Satz 1 gilt nicht für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

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