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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der
Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung *
Vom 13. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 44 vom 20.07.2005 S. 2159)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2150), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 wird die Nummer 6. aufgehoben.
2. Der Anlage 5a wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. | Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden | Nickel und seine Verbindungen | Weniger als 0,2 µg Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden". |
3. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5a wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5b und 5c werden die neuen Nummern 5a und 5b.
c) In der neuen Nummer 5a wird die Spalte 2 "Untersuchung" wie folgt gefasst:
"Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung".
Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung
In Anlage 1 Nr. 419 Buchstabe a der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 2019) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 147 S. 1)" die Wörter " , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (ABl. EU Nr. L 344 S. 12)," eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769
(Stand: 29.03.2021)
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