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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung *

Vom 30. Mai 2006
(BGBl. I Nr. 26 vom 09.06.2006 S. 1279)



Begründung in der Bundesratsdrucksache

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "erleichtern" die Wörter "oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen" angefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten.  "Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten."

b) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 sind Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten.  "Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Höchstmengen (Gesamtmigrationswert) nicht überschreiten.  "(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Kennzeichnung

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. der Hinweis "Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol,
  2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind,
  3.    

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