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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *)
Vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.2007 S. 3263)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2007 (BGBl. I S. 2291), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten; 2. Kleinkinder: Kinder zwischen ein und drei Jahren; 3. Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen; 4. Folgenahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen. |
"(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
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b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Für "nährwertbezogene Angabe", "gesundheitsbezogene Angabe" und "Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos" im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3)."
2. In § 4a Abs. 1 werden nach den Wörtern "Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a" ein Komma und die Wörter "eine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3" eingefügt.
3. In § 7b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlagen 2 und 9" ersetzt.
4. § 14c wird wie folgt gefasst:
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§ 14c
(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen. (2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch und die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein zugrunde zu legen. |
(Stand: 06.07.2018)
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