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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *
Vom 30. Januar 2008
(BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 132)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
(5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden."
a) in Spalte 1 die Angabe "E 968" und
b) in Spalte 2 das Wort "Erythrit"
angefügt.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 1 wird den Angaben "E 400" bis "E 404", "E 406" bis "E 407a", "E 410", "E 412", "E 413", "E 414", "E 415", "E 417", "E 418" und "E 440" jeweils die Fußnote "1)" angefügt.
bb) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:
"1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden."
cc) Nach der Position "E 461" wird folgende Position eingefügt:
"E 462 | Ethylcellulose". |
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) An die Position "E 420 bis E 967" wird die Zeile "E 968 Erythrit" angefügt.
bb) Nach der Position "E 425" wird folgende Position eingefügt:
"E 426 | Sojabohnen-Polyose | Getränke auf Milchbasis für den Einzelhandel | 5 g/l |
Nahrungsergänzungsmittel | 1,5 g/l | ||
Emulgierte Saucen | 30 g/l | ||
Abgepackte Feinbackwaren für den Einzelhandel | 10 g/kg | ||
Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel | 10 g/kg | ||
Abgepackter verzehrfertiger Reis für den Einzelhandel | 10 g/kg | ||
Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel | 10 g/kg | ||
Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene und tiefgefrorene Eierzeugnisse | 10 g/kg | ||
Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren in Minibechern | 10 g/kg". |
cc) In den Positionen "E 405", "E 432 bis E 436", "E 473 bis E 474", "E 475", "E 477", "E 481 bis E 482" und "E 491 bis E 495" werden in Spalte 3 jeweils die Wörter "Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke" durch die Wörter "diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ersetzt.
dd) In der Position "E 1505 bis E 1520" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert; bei Getränken 1 g/l E 1520 1,2-Propandiol | "3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2-Propandiol E 1520". |
ee) Nach der Position "E 1201 bis E 1202" werden folgende Positionen eingefügt:
"E 1204 | Pullulan | Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, tabletten oder Dragees | qs |
(Stand: 06.07.2018)
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