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Änderungstext
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung *
Vom 11. März 2008
(BGBl. I Nr. 9 vom 18.03.2008 S. 383)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und des § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 53 Abs. 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) eingefügt worden ist sowie § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 jeweils durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
2. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:
"11b. Bifenazat".
bb) Die bisherige Nummer 11b wird die neue Nummer 11c.
cc) Nach der Nummer 48 wird folgende Nummer 48a eingefügt:
"48a. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram".
dd) Die bisherige Nummer 48a wird die neue Nummer 48b.
ee) Nach der Nummer 62 wird folgende Nummer 62a eingefügt:
"62a. Hexachlorobenzol".
ff) Die bisherige Nummer 62a wird die neue Nummer 62b.
gg) Die Nummer 70
70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff)
wird aufgehoben.
hh) Nach der Nummer 83 wird folgende Nummer 83a eingefügt:
"83a. Pethoxamid".
ii) Die bisherige Nummer 83a wird die neue Nummer 83b.
jj) Nach der Nummer 91a wird folgende Nummer 91b eingefügt:
"91b. Pyrimethanil".
kk) Die bisherigen Nummern 91b bis 91e werden die neuen Nummern 91c bis 91f.
ll) Nach der neuen Nummer 91f wird folgende Nummer 91g eingefügt:
"91g. Rimsulfuron".
mm) Die bisherigen Nummern 91f bis 91i werden die neuen Nummern 91h bis 91k.
b) In Abschnitt 2 wird die Nummer 6
6. Hexachlorbenzol
aufgehoben.
3. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
|
(Stand: 06.07.2018)
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