Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *
Vom 16. Juni 2008 (BGBl. I Nr. 27 vom 07.07.2008 S. 1107)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:
"(10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2009 in den Verkehr gebracht werden.
(11) Bedarfsgegenstände nach Anlage 7 Nr. 2, die nicht den dort genannten Warnhinweis tragen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden."
Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi
Verfahren, die bewirken, daß aus den Saugern N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind
"
Lfd. Nr.
Bedarfsgegenstand
Verfahren
1.
a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi
b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird
Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfsgegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind
Stelle(n), an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
"2.
Luftballons
"Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!"
Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen".
5. In Anlage 10 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:
alt
neu
Lfd. Nr.
Untersuchung
Verfahren
6.
Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi in eine Testlösung
Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natriumhydrogencarbonat 0,5 g Natriumchlorid 0,2 g Kaliumcarbonat und 30 mg Natriumnitrit
in einem Liter destilliertem Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen.
Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- und Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40 +/- 2°C in die Testlösung getaucht.
Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt.
Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffe werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger),
- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger)
"
Lfd. Nr.
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