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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 *
Vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008 S. 2358)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ÖLG - Öko-Landbaugesetz
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus
Artikel 2
Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
Das Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 (ABl. EG Nr. L 63 S. 16), darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf den ökologischen Landbau oder die biologische Landwirtschaft nach Artikel 5 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt sind. | "(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
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2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Ermächtigungen06
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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" § 2 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates |
(Stand: 06.07.2018)
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