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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom 29. Juni 2009
(BGBl. I Nr. 38 vom 03.07.2009 S. 1659)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
" § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten".
b) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende § 74 betreffende Zeile angefügt:
" § 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "bei" durch die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2 bei" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter "geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EG Nr. L 245 S. 4)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU Nr. L 100 S. 3)" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "Biozid-Produkte sind" die Wörter ", sowie nicht die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten,".
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die neuen Nummern 9 bis 21.
c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34)," durch die Wörter "(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist," ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist" durch die Wörter "die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt. | "Unberührt bleiben
|
7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
c) In Nummer 3 werden
aa) das Wort "gewerbsmäßigen" und
bb) das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
8. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden Satzteil
a) die Wörter "den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" und
b) die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
(Stand: 29.03.2021)
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