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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *

Vom 3. August 2010
(BGBl. I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1138)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt:

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"2 Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist."

2. Der Anlage 10 wird folgende Nummer 8 angefügt:

1 2 3
"8. Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI) Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand 2008-10, veröffentlicht ist."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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