Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *
Vom 3. August 2010
(BGBl. I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1138)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt:
1 | 2 | 3 |
"2 | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist." |
2. Der Anlage 10 wird folgende Nummer 8 angefügt:
1 | 2 | 3 |
"8. | Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI) | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand 2008-10, veröffentlicht ist." |
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion