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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung *

Vom 1. Oktober 2010
(BGBl. Nr. 49 vom 08.10.2010 S. 1306)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) Nummer 3

3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,

wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c

c Diabetes mellitus,

wird aufgehoben.

b) Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buchstaben c bis e.

c) Die Wörter "; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden" werden gestrichen.

3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter ", frische Backwaren für Diabetiker" gestrichen.

4. § 12 wird aufgehoben.

§ 12

(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein,
  2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungsmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugesetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen

  1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,
  2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als 2 Hundertteile beträgt,
  3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt.

(3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen

  1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen,
  2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,
  3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Millilitern

gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt.

5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21 a, 22a oder 22b erfasst werden."

6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Diätetische Lebensmittel" die Wörter " , ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden," eingefügt.

7. Die §§ 20 und 20a

§ 20

(1) (weggefallen)

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind.

(3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.

§ 20a

Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht

  1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,
  2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.

werden aufgehoben.

8. In § 22b

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