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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts *
Vom 11. November 2010
(BGBl. I Nr. 57 vom 22.11.2010 S. 1537)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Wer" und
bb) in Nummer 1 nach der Angabe "Anlage 4 Nummer 1.3" jeweils die Wörter "von ihm" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "über das Wildbret verfügen darf" die Wörter " , und der Untersucher dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind" eingefügt.
2. Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be- oder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dachses, bei dem die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist, auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
ist."
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
(1) Im Falle der Durchführung der Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung oder Tötung auf Grund einer behördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum Schlachthof beizufügen:
bescheinigt werden, und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b Absatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen Schalenwild gewonnene Fleisch nur
5. In § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern "abgegeben werden, wenn" das Wort "die" eingefügt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von Schalenwild abgibt,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Kapitel II Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 07.03.2025)
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