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Änderungstext
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2295)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des § 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zuteilung und Änderung der Quoten sowie zur Durchführung der Quotenregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. |
" § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung, | "2. die
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
bb) Satz 2
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag als vorläufig zugelassen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4
(4) Das Bundesministerium ist durch die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulassung zu unterrichten.
wird aufgehoben.
(Stand: 07.03.2025)
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