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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2630)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung |
"(EU-Obst- und Gemüse- Durchführungsverordnung)". |
2. In § 1 werden die Wörter "der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw. ab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und | "1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und". |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der Anzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzugerechnet. | "(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt." |
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 20.01.2025)
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