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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *
Vom 15. März 2012
(BGBl. I Nr. 14 vom 21.03.2012 S. 481)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese
2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. | "Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind." |
3. In § 7 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
"12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist."
Artikel 2
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Dem § 3 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
Artikel 3
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1, 2, 2a oder 3" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
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