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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
Vom 28. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 37 vom 04.08.2014 S. 1308)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2, § 4b Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 1a Satz 1 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" und
bb) die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "Wirtschaft und Energie" ersetzt.
b) In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)" durch die Angabe "Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)" ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 (ABl. EG Nr. L 75 S. 21) vergebene Nummer. | "10. im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer". |
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, sind dem Inhaber des Betriebes für diesen Stall mehrere Kennnummern mitzuteilen, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden. |
(Stand: 07.03.2025)
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