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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Vom 22. Oktober 2014
(BGBl. I Nr 48 vom 29.10.2014 S. 1633)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, des § 34 Satz 1 Nummer 1 sowie des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

Artikel 1
Erläuterungen

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 13) bleiben unberührt."

2. In § 8 Absatz 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

alt neu
 3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden darf, sofern der Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im Liter übersteigt. "3. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise."

3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt."

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16)" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch das Wort "Magnesiumchlorid" ersetzt.

c) Folgender Satz wird in Absatz 1 angefügt:

"Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden."

5. § 14 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden" angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat. "(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
  1. "Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden", sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und
  2. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe."

6. In § 16 wird nach Nummer 6a folgende Nummer 6b eingefügt:

"6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a) des Artikels 2 oder

b) des Artikels 3

der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,".

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
 c entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser, "c) entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,"

b) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:


alt neu
1.entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder  "1. entgegen

a) § 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder

b) § 14 Absatz 6 ein Quellwasser in den Verkehr bringt,".

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