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Achte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 9. Februar 2016
(BGBl. I Nr. 7 vom 15.02.2016 S. 180)
Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 190), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 eine dort genannte Temperatur bei der Lagerung oder Beförderung nicht einhält oder".
c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2075/200516(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 Fleisch einführt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 einen Schlachtkörper zerschneidet.
wird aufgehoben.
3. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 7 bis 9.
4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
" § 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt." |
6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 eingefügt:
" § 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 ein dort genanntes Lebensmittel einführt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 Fleisch einführt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einen Schlachtkörper zerlegt."
(Stand: 06.07.2018)
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