Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung1
Vom 17. Mai 2017 (BGBl. Nr. 28 vom 19.05.2017 S. 1201)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, des § 13 Absatz 2 Nummer 1 und des § 15 Absatz 2 Nummer 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Inverkehrbringens" die Wörter ", einschließlich des Anbietens zum Verkauf," eingefügt.
1. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bei Tabak zum Selbstdrehen" die Wörter "und Wasserpfeifentabak" eingefügt.
Für Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, gilt dies nicht für den Warenausgang unmittelbar an den Verbraucher.
"Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben."
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses dem Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurde."
3. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Kindern" die Wörter "und Jugendlichen" eingefügt.
Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge:
Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen sind, sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan
Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide
Natriumselenit
Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden:
Maltodextrin
Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der Kaffeebohnen
Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Teestrauches Camellia sinensis L. Kuntze
Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze
Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches
Thujon
Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben
folgende Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern:
p-Menthan-3-substitutierte und modifizierte Verbindungen, einschließlich p-Menthan-3-carboxamide, einschließlich der p-Menthan-3-N-alkylcarboxamide p-Menthan-3-ester p-Menthan-3-ether p-Menthan-3-carbonsäuren und deren Ester Menthon 1,2-glycerolketal (CAS-Nr. 63187-91-7)