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Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 2. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 16 vom 03.06.2019 S. 547)
BR-Drs 349/18 (Verordnung)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2a, 5 und 6, des § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 und des § 37 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), von denen § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a, 5 und 6 und § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Ausgabestelle".
b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
§ 19b Antragsverfahren
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
§ 19d Antimanipulationsvorrichtung
§ 19e Unabhängiger Anbieter".
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19 Individuelles Erkennungsmerkmal
(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Erkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. (2) Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. Es enthält folgende Informationen:
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" § 19 Ausgabestelle
(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind." |
3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt:
" § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.
(2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.
§ 19b Antragsverfahren
(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 können elektronisch oder schriftlich gestellt werden.
(2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:
Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.
(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
(Stand: 13.05.2019)
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